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In & Out e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.

Der Verein führt den Namen „In & Out“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz „e.V.“.

2.

Sitz des Vereins ist Marburg.

3.

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2013.

 

§ 2 Vereinszweck

1.

Der Verein bezweckt die Förderung und Pflege ganzheitlich (in & out) sportlicher Körperaktivität in- und out-door und versteht sich als erlebnispädagogischer Sportverein.

Er fördert und widmet sich insbesondere dem Freizeit-, Trend- und Breitensport.

Er bezweckt die Pflege und Förderung der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, wie auch die generationsübergreifende gemeinsame körperliche Betätigung von Familien.

Dem Verein geht es bei der körperlichen Betätigung insbesondere um die Förderung der Balance zwischen dem Selbstvertrauen in die eigenen Kräfte, Fähigkeiten & Befähigungen und der sozialen Kompetenz in der Gruppe.

Er vertraut bei seinen angebotenen Aktivitäten auf die selbstwirksame Förderung einer ausgeglichenen seelisch-geistig-körperlichen Wesensbildung, die durch Erfahrungen die Entwicklung selbstbewusster und zugleich sozialer Entscheidungs-, Handlungs- und Lebensstrategien ermöglichen.

Diesbezüglich verwirklicht sich der Verein zudem durch den Schutz, die Pflege und Vermittlung von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt sowie der Förderung schriftstellerischer und künstlerischer Arbeiten zu den aufgeführten Anliegen des Vereins.

2.

Der Vereinszweck wird erreicht durch das Abhalten und das Angebot von unter anderem regelmäßigen Trainingsstunden, Tagesaktionen, Freizeiten, allgemein Veranstaltungen im In-und Outdoorbereich, insbesondere durch z.B.:

Klettern an allen Medien (Hallen, Bäumen, Fels u. Klettersteigen), Bogenschießen, alle neuen Trendsportarten, traditionelle wie neue körperorientierte, sportliche und erlebnispädagogische Aktivitäten sowie der Pflege und Förderung aller in § 2.1. dargelegten Anliegen.

3.

Der Verein ist parteipolitisch neutral; er vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; er achtet auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern.

4.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung.

5.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Die Mitgliedschaft kann aktiv oder fördernd sein. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

2.

Mit dem Antrag erkennt der Bewerber die Satzung an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

3.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

4.

Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds;

b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied - sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig;

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

5.

Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.

Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

 

§ 4 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand,

b) der Vereinsbeirat,

c) die Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Der Vorstand

1.

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

2.

Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt die Mitgliedergesamtheit in allen Angelegenheiten des Vereins. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

3.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

4.

Der Vorstand informiert die Mitglieder per Rundschreiben über aktuelle Aktivitäten und Beschlüsse.

5.

Alle sportlichen, erlebnispädagogischen und sozialen Aktivitäten sind in Absprache mit dem Vereinsbeirat zu treffen, soweit ein solcher gewählt wurde.

 

§ 6 Der Vereinsbeirat

Die Mitgliederversammlung kann im Bedarfsfall einen Vereinsbeirat als besonderen Vertreter des Vereins auf die Dauer von zwei Jahren wählen. Die Vertretungsmacht des Vereinsbeirats erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftsbereich mit sich bringt. Der Vereinsbeirat hat zudem die Aufgabe, den Vorstand in sportlichen, erlebnispädagogischen, sozialen sowie allen vereinsrelevanten Fragen zu beraten. Er wirkt in Absprache mit dem Vorstand an der Ausarbeitung des Aktivitätsplans für das kommende Geschäftsjahr mit. Er besteht aus einem oder zwei Mitgliedern.

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1.

Die Mitgliederversammlung ist ein offenes Diskussionsforum, in dem Vorschläge zur Realisierung von Projekten in Zusammenarbeit mit Personen und Gruppen, die den Zielen des Vereins entsprechen, eingebracht werden. Sie trägt zur Entscheidungsfindung über vereinskonforme Projekte bei und beauftragt den Vorstand mit der Organisation und Durchführung.

2.

Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

3.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr;

b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung;

c) Wahl des Vorstands und des Vereinsbeirats;

d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags;

e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung;

f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

4.

Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert.

5.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von vier Fünfteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.

6.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung kultureller Zwecke.